
Wer Hausmeisterarbeiten oder Gartenpflege für den eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Arbeitskosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. § 35a EStG sieht für haushaltsnahe Dienstleistungen eine direkte Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vor. Wichtig sind eine geeignete Rechnung und die richtige Zahlungsweise.
Welche Ermäßigung möglich ist
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung ist auf bis zu 4.000 Euro pro Jahr begrenzt. Anders als bei Werbungskosten wird der anerkannte Betrag direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.
Begünstigt sein können regelmäßig anfallende Arbeiten, die sonst Mitglieder des Haushalts selbst erledigen könnten. Dazu zählen je nach Einzelfall beispielsweise Gartenpflege, Rasenmähen, Heckenschnitt, Reinigungsarbeiten oder bestimmte Leistungen eines Hausmeisters im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt.
Der Höchstbetrag gilt insgesamt für die in diesem Bereich berücksichtigten haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres, nicht für jeden einzelnen Auftrag. Wer mehrere Dienstleister beauftragt, sollte deshalb alle entsprechenden Rechnungen gemeinsam betrachten und die Eintragung in der Steuererklärung sorgfältig vorbereiten.
Nur der Arbeitskostenanteil zählt
Material, gelieferte Waren und andere nicht begünstigte Bestandteile werden nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Die Rechnung sollte deshalb Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten nachvollziehbar von Materialkosten trennen. Eine pauschale Endsumme ohne Aufteilung kann die Anerkennung erschweren.
Bei gemischt genutzten Leistungen oder Arbeiten außerhalb des Haushalts ist eine sorgfältige Abgrenzung nötig. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des jeweiligen Falls. Bewahren Sie Rechnung und Leistungsbeschreibung daher vollständig auf.
Die Arbeiten müssen grundsätzlich im Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück erbracht werden. Wird beispielsweise Grünschnitt zur Entsorgung abtransportiert, kann die steuerliche Behandlung einzelner Kostenbestandteile gesondert zu beurteilen sein. Eine verständliche Leistungsaufstellung erleichtert es, solche Bestandteile voneinander abzugrenzen.
Unbare Zahlung ist Voraussetzung
Die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Eine Barzahlung wird für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorliegt. Geeignet sind beispielsweise Überweisung oder Lastschrift, weil sich der Zahlungsweg belegen lässt.
Der Rechnungsbetrag und die Zahlung sollten eindeutig zusammenpassen. Kontoauszug und Rechnung dienen als Nachweise und müssen in der Regel nicht sofort mit der Steuererklärung eingereicht, aber für Rückfragen aufbewahrt werden.
Saubere Rechnungen erleichtern die Erklärung
HBS Services kann den Arbeitskostenanteil für Privatkunden auf der Rechnung getrennt ausweisen. Damit erhalten Sie eine klare Grundlage für Ihre Unterlagen. Ob und in welchem Umfang das Finanzamt die Kosten anerkennt, entscheidet es anhand der gesetzlichen Vorgaben und Ihrer persönlichen Situation.
Bei wiederkehrenden Leistungen sollten Sie die Rechnungen und Zahlungsnachweise eines Kalenderjahres gesammelt aufbewahren. Für Mieter und Wohnungseigentümer können begünstigte Kosten teilweise auch über eine Nebenkosten- oder Verwalterabrechnung nachgewiesen werden. Der jeweilige Anteil muss daraus nachvollziehbar hervorgehen; pauschale Schätzungen bieten keine verlässliche Grundlage.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Lassen Sie individuelle Fragen bitte von einer steuerberatenden Person oder dem zuständigen Finanzamt prüfen. Für ein passendes Angebot zu Hausmeisterservice oder Gartenpflege beginnen wir gern mit einer kostenlosen Besichtigung.